Jugendordnung
Jugendordnung der DLRG Schwarzwald-Baar e. V. (BJO)
I. Grundsätze
§ 1 Name, Mitgliedschaft
Die DLRG – Jugend im Bezirk Schwarzwald-Baar e.V., im folgenden DLRG – Jugend genannt, ist die sich im Rahmen dieser Satzung selbständig verwaltende Gemeinschaft der Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreterinnen.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte
Die Ziele der DLRG-Jugend basieren auf dem Leitbild der DLRG-Jugend auf Bundesebene.
Aufgaben und Inhalte der Arbeit der DLRG-Jugend sind:
a) Selbstorganisation der Jugend in Verband und Gesellschaft
b) Gestaltung und Vermittlung von sozialen Verhaltensformen in verbandlichen
und gesellschaftlichen Gruppen
c) Erziehung zu demokratischem und staatsbürgerlichem Denken und Handeln
d) Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
e) Prävention und Schutz vor Gewalt insbesondere auch sexualisierter Gewalt
an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
f) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
g) Förderung der Friedenserziehung
h) Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern
i) Integration von Randgruppen in den Verband und die Gesellschaft
j) Aus- und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
k) Internationale Jugendarbeit
l) Freizeiten, Kultur- und Jugendreisen
m) Altersgerechte Angebote für Kinder und mit Kindern
n) Kinder- und jugendgemäße Spiel- und Sportangebote
o) Kinder- und Jugendtreffen
p) Öffentlichkeitsarbeit
q) Kooperation mit privaten und staatlichen Bildungseinrichtungen
- Die DLRG-Jugend arbeitet an der Gestaltung der DLRG, Bezirk Schwarzwald-Baar e.V. und der Erfüllung deren satzungsgemäßen Aufgaben unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit.
§ 3 Eigenständigkeit
Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.
§ 4 Wahl- und Stimmrecht
- In den Gliederungen der DLRG-Jugend besitzen ihre Mitglieder von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreterinnen das uneingeschränkte Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht gewählt zu werden kann mit 14 Jahren, für die Jugendleiterin und die Ressortleiterin Finanzen ab 16 Jahren, wahrgenommen werden und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.
- Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
II. Organe
§ 5 Organe
- Organe der DLRG-Jugend auf Bezirksebene sind:
a) Bezirksjugendtag
b) Bezirksjugendrat
c) Bezirksjugendvorstand
- Organe der DLRG-Jugend auf Gruppenebene sind:
a) Jugendversammlung
b) Jugendvorstand
- Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich.
III. Bezirksjugend
§ 6 Bezirksjugendtag
- Der Bezirksjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf Bezirksebene.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendtages sind:
a) die Delegierten der DLRG-Jugend der Gruppen
b) die Jugendleiterinnen der Gruppen oder eine Vertreterin, die nach Möglichkeit aus
dem Jugendvorstand stammt und von der Jugendleiterin der Gruppe schriftlich zur
Vertretung beauftragt ist.
c) die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendtages sind die Revisorinnen.
- Die Gruppen der DLRG – Jugend haben je eine Delegierte und zusätzlich je angefangene 100 jugendliche Mitglieder eine Delegierte; ein Depotstimmrecht ist unzulässig.
- Der Bezirksjugendtag findet mindestens alle drei Jahre – möglichst vor der Bezirkstagung und dem Landesjugendtag – statt.
- Die Aufgaben des Bezirksjugendtages sind unter anderem:
a) Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend
b) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen
c) Entgegennahme von Berichten des Bezirksjugendvorstandes
d) Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten
e) Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
f) Wahl des Bezirksjugendvorstandes mit Ausnahme der Vertreterin des
Bezirksvorstandes
g) Abwahl von Bezirksjugendvorstandsmitgliedern
h) Wahl von mindestens zwei Revisorinnen
i) Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
j) Verabschiedung und Änderung der Bezirksjugendordnung
k) Genehmigung des Haushaltsplanes
l) Beschlussfassung über Anträge
- Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendleiterinnen der Gruppen oder auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes einberufen werden.
§ 7 Bezirksjugendrat
- Der Bezirksjugendrat ist zwischen den Bezirksjugendtagen das höchste Organ der DLRG Jugend auf Bezirksebene.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendrates sind:
a) eine Jugendleiterinnen der Gruppen oder deren Vertreterin, die nach Möglichkeit aus
dem Jugendvorstand stammt und von der Jugendleiterin der Gruppe schriftlich zur
Vertretung beauftragt ist.
b) die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes
Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendrates sind die Revisorinnen.
- Die Jugendleiterinnen der Gruppen oder die beauftragten Vertreterinnen haben Stimmrecht entsprechend einem beim Bezirksjugendtag festgelegten Stimmschlüssel.
- Der Bezirksjugendrat tritt in den Jahren, in denen kein Bezirksjugendtag stattfindet, mindestens einmal jährlich zusammen.
- Die Aufgaben des Bezirksjugendrates sind die Aufgaben des Bezirksjugendtages mit folgenden Ausnahmen:
a) Wahl des Bezirksjugendvorstandes
b) Wahl von Revisorinnen.
c) Verabschiedung und Änderung der Bezirksjugendordnung
Nachwahlen einzelner Bezirksjugendvorstandsmitglieder und Revisorinnen sind zulässig.
- Ein außerordentlicher Bezirksjugendrat muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendleiterinnen der Gruppen oder auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes einberufen werden. Der Landesjugendvorstand kann nach Rücksprache mit dem Vorstand des Bezirks einen außerordentlichen Bezirksjugendrat einberufen.
§ 8 Bezirksjugendvorstand
- Der Bezirksjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend auf Bezirksebene.
- Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes müssen sein:
a) die Vorsitzende der Bezirksjugend
b) mindestens eine, bis zu vier stellvertretende Bezirksjugendleiterinnen
c) die Ressortleiterin Finanzen
- Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes können sein:
a) die Ressortleiterin Freizeiten
b) die Ressortleiterin Bildung
c) die Ressortleiterin Kindergruppenarbeit
d) die Ressortleiterin Sonderaufgaben
e) die Ressortleiterin Schwimmen, Retten und Sport
f) die Ressortleiterin Öffentlichkeitsarbeit
g) die Vertreterin beim Kreisjugendring
h) die Schriftführerin
i) die Vertreterin des Bezirksvorstandes
j) Beisitzerinnen
- Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 a) bis c) und 3 a) bis b) werden für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Bezirksjugendtag gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch die jeweilige Nachfolgerin oder der Feststellung, dass keine Nachfolgerin gewählt wurde, der Abwahl oder Rücktritt. Dies gilt auch für Nachwahlen.
- Fehlen Bezirksjugendleiterin und Stellvertreterin, kann der Vorstand des Bezirkes nach Rücksprache mit dem Landesjugendvorstand Bezirksjugendleiterinnen kommissarisch einsetzen.
- Ein Vorstandsmitglied kann vom Bezirksjugendvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit außer Dienst gesetzt, aber nur vom Bezirksjugendtag oder Bezirksjugendrat auch innerhalb der Amtszeit abgewählt werden. Die Außerdienstsetzung gilt längstens bis zum nächsten Bezirksjugendtag oder Bezirksjugendrat. Dieser muss dann über eine Abwahl des Vorstandsmitgliedes abstimmen. Eine erneute Außerdienstsetzung kann frühestens ein halbes Jahr nach dem Bezirksjugendrat erfolgen.
- Der Bezirksjugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag der Bezirksleiterin oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
- Der Bezirksjugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete Beauftragte einsetzen.
- Die Ressortleiterinnen sind berechtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortstäbe zu bilden, deren Mitglieder der Bestätigung des Bezirksjugendvorstandes bedürfen. Die Ressortleiterin benennt ein Mitglied ihres Ressortstabes als ihre Stellvertreterin, die der Bestätigung des Bezirksjugendvorstandes bedarf. Sie vertritt die Ressortleiterin im Verhinderungsfall, mit Stimmrecht jedoch nur bei Bezirksjugendvorstandsitzungen und bei Bezirksjugendräten.
- Der Bezirksjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
IV. Jugendgruppen
§ 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf Gruppenebene.
- Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind:
a) die Mitglieder der DLRG-Jugend der Gruppe
b) die Mitglieder des Jugendvorstandes
- Die Jugendversammlung findet jährlich - vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung und im Wahljahr vor der Einberufung des Bezirksjugendtages - statt.
- Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend
b) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen
c) Entgegennahme von Berichten des Jugendvorstandes
d) Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten
e) Entlastung des Jugendvorstandes
f) Wahl des Jugendvorstandes
g) Wahl von mindestens zwei Revisorinnen
h) Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag
i) Verabschiedung und Änderung der Jugendordnung der Gruppe
j) Genehmigung des Haushaltsplanes
k) Beschlussfassung über Anträge
Wahlen finden mindestens alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend der Gruppe oder auf Beschluss des Jugendvorstandes einberufen werden. Der Bezirksjugendvorstand kann nach Rücksprache mit dem Vorstand der Gruppe eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen.
§ 10 Jugendvorstand
- Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend auf Gruppenebene.
- Mitglieder des Jugendvorstandes müssen sein:
a) die Jugendleiterin
b) die stellvertretende Jugendleiterin
c) die Ressortleiterin Finanzen
- Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
a) bis zu vier stellvertretende Jugendleiterinnen
b) die Ressortleiterin Freizeiten
c) die Ressortleiterin Bildung
d) die Ressortleiterin Kindergruppenarbeit
e) die Ressortleiterin Schwimmen, Retten und Sport
f) die Ressortleiterin Öffentlichkeitsarbeit
g) die Vertreterin beim Stadtjugendring
h) die Schriftführerin
i) die Vertreterin des Vorstandes der Gruppe
j) die Ressortleiterin Sonderaufgaben
k) die Beisitzerinnen
Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 a) bis c) und Absatz 3 a) bis h) und j) bis k) werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Jugendversammlung mit dem Punkt Wahlen für die jeweiligen Ämter auf der Tagesordnung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch die jeweilige Nachfolgerin, der Feststellung, dass keine Nachfolgerin gewählt wurde oder Rücktritt. Dies gilt auch für Nachwahlen.
- Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
V. Allgemeines
§ 11 Beauftragte und Ausschüsse
Die Organe der DLRG – Jugend haben das Recht, für besondere Aufgabengebiete Beauftragte einzusetzen oder Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.
§ 12 Berater/-innen
Die Organe der DLRG – Jugend können in Sachfragen Beraterinnen zu Sitzungen hinzuziehen.
§ 13 Geschäftsordnung
- Zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen der DLRG-Jugend kann vom Bezirksjugendtag eine Geschäftsordnung verabschiedet werden. Sollte keine Geschäftsordnung der DLRG-Jugend verabschiedet werden, so gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend LV Baden, e.V.
- Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für alle Gliederungsebenen der DLRG-Jugend im Bezirk Donaueschingen.
§ 14 Änderungen
- Eine Änderung der Bezirksjugendordnung kann nur durch den Bezirksjugendtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Anträge auf Änderung der Bezirksjugendordnung müssen mit vorgeschlagenem Wortlaut 4 Wochen vor der Tagung beim Bezirksjugendvorstand eingegangen sein, ihre Notwendigkeit soll dabei begründet werden. Der Vorstand hat diese Anträge innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten.
- Der Bezirksjugendrat wird ermächtigt, Änderungen der Bezirksjugendordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen, wenn sie:
a) von dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden
b) zur Anpassung der Bezirksjugendordnung an die Landesjugendordnung und/oder
c) zur Vermeidung gravierender Widersprüche gegen die Satzung des Stammverbandes
aus Rechtsgründen erforderlich sind
Die auf diese Weise erfolgten Änderungen sind den Gliederungen und dem Bezirksvorstand bekannt zu geben.
- Redaktionelle Änderungen können durch den Bezirksjugendvorstand vorgenommen werden.
§ 15 Zustimmung
Die Jugendordnungen der Gliederungen müssen im Einklang mit der Bezirksjugendordnung stehen. Sie bedürfender Zustimmung des Bezirksjugendvorstandes.
§ 16 Ruhen und Auflösung der DLRG-Jugend
- Im Falle der Beendigung der selbständigen Verwaltung der DLRG-Jugend ist das von der Jugend für ihre Arbeit gebildete Vermögen vom Bezirk weiterhin zur Erfüllung dessen satzungsgemäßer Zwecke im Bereich der Jugend zu verwenden.
- Kann eine Gliederung nicht ordnungsgemäß mit einem Jugendvorstand besetzt werden, bestimmt der Vorstand der entsprechenden Gliederungsebene des Stammverbandes einen Treuhänder, der das Vermögen der Jugend bis zur Wahl eines Jugendvorstandes treuhänderisch verwahrt.
§ 17 Inkrafttreten
- Die vorliegende Fassung wurde auf dem ordentlichen Bezirksjugendtag der DLRG, Bezirk Schwarzwald-Baa e.V. am 04.03.2017 in St. Georgen von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderliche qualifizierten Mehrheit verabschiedet.
- Die bisherige Fassung, verabschiedet auf dem ordentlichen Bezirksjugendtag vom 15.03.2008, tritt mit Wirkung vom 04.03.2017 außer Kraft.